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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand vom April 2017)

§ 1 Geltungsbereich
(1)    Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge der Bock Bio Science GmbH und der Wolfgang Bock Pflanzenexport GmbH & Co. KG (nachfolgend zusammenfassend BBS genannt) sowie für alle von BBS erklärten Angebote und Annahmen, auch in laufender und künftiger Geschäftsbeziehung.
(2)    Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt eine Regelung, die dem Zweck der Vereinbarung und dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss am ehesten entspricht. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei ihrer Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss
(1)    Die Angebote von BBS sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen werden verbindlich, wenn sie von BBS schriftlich bestätigt werden oder wenn die Lieferung ohne Auftragsbestätigung erfolgt.
(2)    Bei erkennbaren Irrtümern in Angeboten, Bestätigungen und Rechnungen behält BBS sich das Recht auf eine nachträgliche Korrektur vor.
(3)    Alle Kulturhinweise, auch die der Mitarbeiter im Außendienst, werden nach bestem Wissen und Gewissen, aber unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung gegeben.

§ 3 Lieferung
(1)    Lieferungen erfolgen ab Betrieb in Bremen.
(2)    Eine rechtzeitige Lieferung ist auch dann gegeben, wenn die Lieferung in einem Zeitraum von zwei Wochen vor bis vier Wochen nach dem bestätigten Liefertermin erfolgt. Ändert oder erweitert sich der Vertragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt damit eine Verzögerung der Lieferung ein, teilt BBS dem Vertragspartner unverzüglich unter Angabe der Gründe den neuen Liefertermin mit.
(3)    Die Lieferung der Ware erfolgt zur Gewährleistung einer adäquaten Pflanzenhygiene in Einmalverpackungen, die zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt werden. Änderungen gegenüber Katalogabbildungen und Beschreibungen bleiben vorbehalten, soweit diese sich auf das äußere Erscheinungsbild bestellter Waren beziehen, sich aus der Natur der verwendeten Materialien ergeben und handelsüblich sind. In jedem Fall dürfen Funktion und Qualität der Ware nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Von BBS nicht zu vertretende Leistungsstörungen sowie höhere Gewalt, Missernten, Wachstumsstörungen, Betriebsstörungen und Klimaschäden, befreien BBS von der Einhaltung des bestätigten Liefertermins. BBS teilt den neuen Liefertermin unverzüglich mit. Die genannten Ereignisse berechtigen BBS außerdem, vom Vertrag zurückzutreten, wobei BBS verpflichtet ist, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Waren zu informieren und etwaige Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

§ 4 Abnahme
(1)    Der Vertragspartner ist zur Abnahme der bestellten Ware
    verpflichtet.
(2)    Verweigert der Vertragspartner ernsthaft und endgültig die Abnahme der bestellten und nicht mangelhaften Ware und tritt BBS infolgedessen vom Vertrag zurück oder kündigt den Vertrag, ist der Vertragspartner zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe des ursprünglich für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbarten vertraglichen Entgelts verpflichtet, soweit dieses noch nicht an BBS gezahlt wurde. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Vertragspartner vorbehalten.
(3)    Neben dem Schadensersatz nach § 4 Abs. 2 kann BBS sämtliche Folgeschäden, die sich aus der Erfüllungsverweigerung des Vertragspartners ergeben, von diesem ersetzt verlangen.

§ 5 Mängelrüge
(1)    Ist der Vertragspartner Kaufmann, so müssen Beanstandungen bei offensichtlichen Mängeln der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen schriftlich erfolgen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt auch für Transportschäden.

§ 6 Haftung und Gewährleistung

(1)    Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von BBS auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt nicht bei Ansprüchen des Kunden aus Produkthaftung sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung an BBS oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2)    Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei einem mit einem Verbraucher abgeschlossenen Kaufvertrag beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche, die sich aus einem Mangel der gelieferten Ware mit Ausnahme gebrauchter Sachen ergeben, zwei Jahre ab Ablieferung. In den Fällen des § 438 Abs. Nr. 2 BGB sowie bei Arglist, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von BBS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BBS beruhen, sowie bei sonstigen Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BBS oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3)    BBS übernimmt keine Garantie für die absolute Freiheit von pflanzenimmanenten Krankheitserregern, für das Anwachsen von Jungpflanzen, für den Treiberfolg der Rohware, für den Blühtermin sowie für die vollständig homogene Expression von Blütenfarbe und Blattform bzw. des Genotyps.
(4)    Da sich Mutationen (sprunghafte Erbveränderungen) der Klone nicht verhindern lassen, ist eine Haftung für etwaige Mutationen ausgeschlossen.
(5)    Der Besteller erkennt an, dass Mutationen von Sorten, die unter Sortenschutz stehen, als sog. im wesentlichen abgeleitete Sorten in den Schutzbereich des Sortenschutzes an der Ursprungssorte fallen, so dass eine gewerbliche Verwertung von Pflanzenmaterial der Mutation der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf. Der Besteller wird uns daher unverzüglich über aufgetretene Mutationen informieren. Für den Fall des Verkaufs der Rechte des Bestellers an einer Mutation räumt der Besteller dem Inhaber der Ursprungssorte ein unwiderrufliches Vorkaufsrecht ein.

§ 7 Preise
(1)    Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart, exklusiv Verpackung, Transport- und Transportnebenkosten. Die Preise gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag. Die am Tage der Lieferung geltende Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2)    Bei allgemeinen Änderungen der Gestehungskosten behält sich BBS Preiskorrekturen vor, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Liefertermin vier Monate übersteigt.

§ 8 Zahlungsbedingungen
(1)    Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und rein netto Kasse zahlbar.
    In Rechnung gestellte Frachtkosten, Frachtnebenkosten, Kosten für Versandpapiere, Verpackungen und Lizenzgebühren sind nicht skontierbar.
(2)    Sonderpreise sind nur gültig, solange die vereinbarten Zahlungsfristen eingehalten werden. Wird das Zahlungsziel überschritten, erfolgt eine Nachberechnung bis zur Höhe des Listenpreises sowie der verauslagten Fracht- und Verpackungskosten und der Verzugszinsen.
(3)    Dem Vertragspartner steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(4)    Schecks und Banküberweisungen werden bis zur rechtmäßigen Einlösung nur zahlungshalber entgegengenommen. Discountspesen und Zinsen sind BBS zu vergüten. Als Erfüllungstag von Zahlungen gilt der Zahltag, an dem BBS vorbehaltlos bar über den Betrag verfügen kann. BBS ist berechtigt, die Eintreibung der Forderung durch einen Anwalt vornehmen zu lassen, sofern der Vertragspartner mit den Zahlungen in Verzug ist oder über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren abgewickelt wird oder unmittelbar bevorsteht. Dadurch entstehende Honorarkosten trägt der Vertragspartner.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1)    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von BBS. Sollten die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Pflanzen durch unsachgemäße Behandlung im Betrieb des Vertragspartners einen Schaden erlitten haben, so ist der Vertragspartner zum Ersatz des Minderwertes verpflichtet.

(2)    Der Vertragspartner ist vor der vollständigen Bezahlung aller von BBS gelieferten bzw. noch zu liefernden Produkte nicht berechtigt, diese in anderer Weise Dritten zu übereignen oder zu verpfänden, als es seiner
    normalen Betriebsführung oder der normalen Bestimmung der Ware entspricht. Bei Zuwiderhandlung wird die Kaufsumme aller vom Auftragnehmer gelieferten bzw. zu liefernden Produkte sofort und auf einmal fällig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Vertragspartner ab.
(3)    Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer oder mehrerer bereits verfallener Rechnungen und wenn nach den konkreten Umständen des Falles sowie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen keine andere Wahl bleibt, hat BBS das Recht, die gelieferten Produkte unverzüglich an sich zu nehmen und vom Lagerplatz wegzubringen. Zu diesem Zweck wird BBS bereits jetzt vom Vertragspartner die unwiderrufliche Vollmacht erteilt, die Betriebsgrundstücke, auf denen sich die gelieferten Produkte befinden, zu betreten oder von dem mit dem Rücktransport der Produkte Beauftragten betreten zu lassen.

§ 10 Sortenschutz
(1)    Alle von BBS zum Verkauf angebotenen Sorten sind gesetzlich oder warenrechtlich geschützt, zum Sortenschutz angemeldet oder zumindest Produkte aus BBS’s eigener Züchtung. Alle diese Sorten dürfen nicht zum Zwecke des Jungpflanzenverkaufs oder zu anderen Zwecken nachgebaut werden.
(2)    Die von diesen Sorten gelieferten Jungpflanzen und Halbfertigwaren dürfen ausschließlich zu Fertigware weiterkultiviert werden und nicht zur Weitervermehrung, auch nicht als Ausgangsmaterial für eine Klonierung verwandt werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich daher vorbehaltlich § 10 Abs. 3, die von BBS erworbenen Pflanzenklone nur zu Zwecken einer Kultivierung zur fertigen Pflanze und deren Verkauf an Dritte zu verwenden. Insbesondere wird der Vertragspartner die erworbenen Pflanzenklone nicht vermehren oder Dritte hierzu beauftragen. Weiterhin verpflichtet sich der Vertragspartner, die vorstehenden Restriktionen auch mit seinen eigenen Kunden zu vereinbaren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Vermehrungsverbot wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 20.000,00 vereinbart, wobei jede einzelne Vermehrung, sei es selbst oder durch Dritte, einen selbständigen Fall der Zuwiderhandlung darstellt. Die Vertragsstrafe wird auch verwirkt, wenn der Vertragspartner die genannten Verbote nicht mit seinen eigenen Kunden vereinbart und diese die Pflanzenklone vermehren. Die Vertragsstrafe wird nicht auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.
(3)    Eine Vermehrung von BBS’s Sorten darf nur aufgrund eines mit BBS geschlossenen Lizenzvertrages erfolgen. BBS übernimmt dagegen bei Klonierungsaufträgen keine Verantwortung für die Eigentumsrechte Dritter am Ausgangsmaterial, wenn der Vertragspartner BBS nicht über die Patent- bzw. Sortenschutzsituation informiert hat.
(4)    Der Vertragspartner wird BBS unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, wenn er Kenntnis über eine unerlaubte Vermehrung der Pflanzen von BBS erlangt.

§ 11 Vermehrung
(1) Wird BBS mit der Vermehrung genetischen Ausgangsmaterials mit Hilfe von In-Vitro-Kulturtechniken beauftragt, so stellt der Vertragspartner BBS das Ausgangsmaterial zur Verfügung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass das von ihm zur Behandlung bzw. zur Vermehrung weitergegebene Ausgangsmaterial nicht einer Sorte angehört, für die Dritte eventuell Exklusiv-, Sortenschutz- oder Patentrechte beanspruchen könnten. Ist letzteres der Fall, so ist der Vertragspartner gehalten, eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass er mit Zustimmung der Berechtigten handelt.
(2) BBS trägt keinerlei Verantwortung für die zur Vermehrung überlassene Genetik bzw. dafür, wenn es sich bei dem zur Vermehrung zur Verfügung gestellten Ausgangsmaterial um transgene Pflanzen oder GMOs handelt. Hat der Vertragspartner eine schriftliche Erklärung dazu abgegeben, wird BBS das Material nicht aus dem sterilen Kreislauf entlassen und sich an die entsprechenden gesetztlichen Regelungen zur Handhabung halten.
(3)    BBS trägt keinerlei Verantwortung dafür, wenn ohne sein Verschulden das zur Verfügung gestellte Ausgangsmaterial vollständig oder teilweise verloren geht. Der Vertragspartner ist gehalten, BBS alle sachdienlichen Informationen zu dem von ihm zur Verfügung gestellten Ausgangsmaterial zu erteilen, welche nach BBS’s Meinung zur Ausführung des Auftrages
    wichtig sein könnten. Der Vertragspartner haftet für eventuellen Schaden, der aus von ihm in diesem Zusammenhang unrichtig oder unvollständig erteilten Informationen entsteht.
(4)    Im Fall der Auflösung des Vertrages muss der Vertragspartner, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, dass im Labor befindliche, nutzbare  sterile und unsterile Material gegen Bezahlung abnehmen oder BBS frei zur weiteren Verwendung überlassen.
(5)    Der Vertragspartner wahrt in Bezug auf den erteilten Auftrag Geheimhaltung im weitesten Sinne und wird Dritten keinen Zugang zu den Materialien erlauben.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1)    Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Bremen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2)    Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen. Befindet sich der Wohnort oder Sitz des Vertragspartners im Ausland ist für alle Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das Landgericht Bremen zuständig. Ist der Vertragspartner kein Kaufmann, gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

BOCK Bio Science GmbH nimmt an einer aussergerichtlichen Streitschlichtung
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) nicht teil.